WEG NOVELLe 2022

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Wir halten Sie auf dem Laufenden bei Änderungen des WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) wurde im Jahr 2022 in einigen zentralen Punkten reformiert. Die unten dargelegten Änderungen sind
in einigen Punkten wesentliche Änderungen zu den bisher geltenden Regelungen. Wir ergänzen diese Punkte regelmäßig und arbeiten neue gesetzliche Änderungen und aktuelle Rechtsprechung ein. (Stand Ende August 2024)

Zusammenfassung

1. Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt

Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt berechtigt, spätestens wenn es jedoch zu Änderungen am äußeren Erscheinungsbild, wie etwa an der Fassade, aber auch im Stiegenhaus kommt, dann ist nach aktueller Rechtslage die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig – außer der Wohnungseigentumsvertrag sieht im Einzelfall anderes vor. Diese Zustimmung ist in der Praxis oftmals schwierig einzuholen, weshalb der Gesetzgeber an zwei Stellen Erleichterungen einführen wird.

2. Bildung einer angemessenen Rücklage

Ab 01. Juli 2022 sieht das Gesetz eine zwingende Mindestdotierung der Reparaturrücklage in der Höhe von Euro 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat vor. Dieser Betrag ist gesetzlich indexiert und beträgt seit 01.01.2024 1,06 Euro. Ein niedrigerer Betrag darf im Einzelfall nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Bildung einer angemessenen Rücklage in dieser Höhe nicht erforderlich ist – entweder, weil das Gebäude erst kürzlich neu errichtet oder tiefgreifend saniert wurde, bereits eine besonders hohe Reparaturrücklage angespart wurde oder weil es sich um eine Reihenhaus- oder Einzelhausanlage handelt, bei der die Erhaltungspflichten laut Wohnungseigentumsvertrag weitgehend auf die einzelnen Eigentümer übertragen wurde.

3. Willensbildung bei Beschlussfassungen

Bisher waren Beschlüsse nur mit einer Mehrheit der Miteigentumsanteile laut Grundbuch möglich. Alternativ soll künftig ein Beschluss auch dann gültig zustande kommen, wenn dieser mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) gefasst wird und diese Mehrheit auch zugleich zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile repräsentiert.

Details zu den Änderungen

1. Änderungsrecht der Wohnungseigentümer (§ 16 WEG)

Die Neugestaltung soll das Änderungsrecht des § 16 des Wohnungseigentümers klarer und verständlicher gestalten. Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (auf seine Kosten) berechtigt. Es wird erläuternd klargestellt, dass Änderungen der Zustimmung ALLER Miteigentümer bedürfen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist.

2. Bildung einer angemessenen Rücklage – Mindestdotierung (§ 31 Abs. 1 WEG)

Bereits bisher sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Neu ist dabei, dass „insbesondere auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes“ Bedacht zu nehmen ist. Dabei wird nun erstmals ein Mindestbetrag von 1,06 Euro / Quadratmeter Nutzfläche pro Monat gesetzlich festgelegt, der nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise unterschritten werden darf:

  • Rücklage ist in besonders hohem Ausmaß bereits vorhanden
  • Neuerrichtung oder durchgreifende Sanierung erst kurz zurück liegend und daher aus diesen Gründen der Mindestbetrag zur Bildung einer angemessenen Rücklage im Sinne des Gesetzes nicht erforderlich ist.
  • Reihenhaus oder Einzelhausanlage bei der die Erhaltungspflichten (im Sinne des § 28 Abs 1 WEG) vertraglich von den einzelnen Wohnungseigentümern übernommen wurden. Wichtig: Die Regelung zur Mindestdotierung beschreibt die Berechnungsmethode für die gesamte Liegenschaft bzw den gesamten Abrechnungskreis. Die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgt nach § 32 WEG nach dem jeweils definierten Aufteilungsschlüssel (in der Regel Anteile laut Grundbuch oder Nutzfläche).

Nach den erläuternden Bemerkungen zur WEG Novelle 2022 ist das Kalkül hinter der Regelung, dass notwendige Erhaltungsarbeiten ebenso wie sinnvolle thermische Sanierungen und energietechnische Verbesserungen umso eher beschlossen und durchgeführt werden, je mehr diese Arbeiten durch die vorhandene Rücklage gedeckt sind. Der Betrag von 1,06 Euro/m2 wird dabei vom Gesetzgeber ganz bewusst als Mindestbetrag angesehen. Es kann und muss im Einzelfall auch möglich und notwendig sein auch Rücklagenbeträge vorzuschreiben, die auch deutlich darüber liegen.

 

In den letzten Jahren gab es in vielen Eigentümergemeinschaften aufgrund des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus und der damit einhergehenden günstigen Kreditfinanzierung auch für Eigentümergemeinschaften die Tendenz die monatliche Ansparrate zur Rücklage eher gering zu halten und Maßnahmen im Einzelfall zu finanzieren. Der Gesetzeber greift in diese Entwicklung ein und verpflichtet die Wohnungseigentümer zur verstärkten Bildung von Rücklagen.

3. Willensbildung bei Beschlussfassungen (§ 24 WEG)

Die Willensbildung im Wohnungseigentumsrecht erfolgt über Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, wobei für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses die Zustimmung von so vielen Wohnungseigentümern erforderlich ist, dass diese eine Mehrheit der Miteigentumsanteile (= Mehrheit aller Miteigentumsanteile an der Liegenschaft laut Grundbuch) repräsentieren.

 

Künftig können Beschlüsse auch dann wirksam zustandekommen, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile) gegeben ist und diese überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Hintergrund der Änderung ist laut den erläuternden Bemerkungen zur Novelle die Erkenntnis, dass viele Wohnungseigentümer, insbesondere wenn eine Wohnung nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird, sich an Beschlussfassungen nicht aktiv beteiligen.

 

Stimmenthaltungen bei Beschlussfassungen sind als Ablehnung zu werten. In Kombination führt dies bisher dazu, dass in der Praxis erfolgreiche Beschlussfassungen in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften schwierig zu erreichen sind. Die oben beschriebene Form der Willensbildung bietet nun eine Möglichkeit, auch in schwierigeren Konstellationen wirksame Beschlüsse zu erreichen und dabei bestmöglich das Meinungsbild in der Eigentümergemeinschaft zu repräsentieren.

Weitere Änderungen im WEG

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