Ihre klimaneutrale Immobilie mit Hammerl Immobilien Management in Wien
Die Energiezukunft ist eng mit dem Ziel der Klimaneutralität Österreichs bis 2040 verbunden. Die österreichische Wärmestrategie sieht dabei Maßnahmen zur schrittweisen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung vor, indem in einem Stufenplan bestimmte mit fossilen Energieträgern betriebene Heizsysteme ab einem Stichtag verboten werden und gleichzeitig neue, effiziente und klimaneutrale Heizsysteme gefördert werden. Die im Jahr 2022 stark gestiegenen Preise für viele Energieträger haben zusätzlich einen starken ökonomischen Anreiz geschaffen, sich bereits jetzt mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Es gibt in dieser Frage nicht die eine optimale Lösung, da je nach Liegenschaft ganz unterschiedliche Voraussetzungen bestehen. Mit einigen wenigen kurzen Fragen können bereits viele wesentliche Parameter geklärt und erste Einschätzungen gemacht werden, welche Systeme aller Voraussichtlich nach technisch möglich und sinnvoll zu verwirklichen sind:
- Soll es Änderungen an der Wärmeversorgung einer Liegenschaft geben oder soll eine Photovoltaikanlage errichtet werden?
- Wie ist der Heizwärmebedarf einer Liegenschaft bzw wurden in der Vergangenheit bereits Maßnahmen zur thermischen Verbesserung (Dämmung von Fassaden, Kellerdecke und oberster Geschoßdecke und/oder Fenstertausch) durchgeführt?
- Erfolgt die Wärmeversorgung bisher dezentral (z.B. Gasetagenheizung) oder gibt es bereits eine zentrale Wärmeversorgung in der Liegenschaft?
- Sind die Wohnungen mit Radiatorheizungen oder Fußbodenheizungen ausgestattet
- Befindet sich eine Liegenschaft im Versorgungsgebiet eines Anbieters von Fernwärme
- Sind die Gegebenheiten vor Ort geeignet für Wärmepumpen (Freifläche für Geothermie, Grundwasserkörper mit ausreichend Wasser bzw Aufstellungsplätze für Außengeräte (Geräuschentwicklung))
Die Antworten auf diese Fragen geben erste Hinweise, welche Möglichkeiten für eine konkrete Liegenschaft bestehen. Wir bieten unseren Kunden eine unverbindliche Erstberatung an, welche Möglichkeiten grundsätzlich bestehen und welche aus unseren bisherigen Erfahrungen erfolgsversprechend sind. Die konkrete Planung und technische Betreuung muss dann von Fachleuten aus den Bereichen der Ziviltechnik, Haustechnik, Installateurswesen und Baumeister geleistet werden. Nach Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft holen wir derartige Konzept(e) ein und präsentieren diese im Rahmen einer Eigentümerversammlung. Im Folgenden präsentieren einige grundlegende Informationen und haben einige Best Practice Beispiele zusammengestellt.
WÄRMEVERSORGUNG
Der Heizwärmebedarf in einer Liegenschaft hängt ganz wesentlich vom Alter und Zustand der Fenster, sowie der Dämmung von wichtigen Bauteilen wie Fassaden, Kellerdecke und oberste Geschoßdecke ab. Die beste Möglichkeit Energie zu sparen ist es, möglichst wenig Energie zu verbrauchen. Soweit hier noch nicht alle Potenziale genutzt wurden, besteht die Empfehlung möglicherweise in Kombination mit Änderungen an der Wärmeversorgung auch eine thermische Verbesserung an der Gebäudehülle vorzunehmen. Diese Maßnahmen werden seitens der Bundesländer und der Republik Österreich auch gefördert!
Für das Thema Änderungen am Heizungssystem der Liegenschaft haben wir für unsere Kunden einen Entscheidungsbaum erstellt, der wesentlichen Punkte durchgeht und eine erste Hilfestellung für den Einstieg in das Thema bietet.
Auf der Webseite von klimaaktiv (betrieben durch das Umweltministerium finden Sie mit der Heizungsmatrix viele wertvolle Informationen zu den einzelnen Heizungssystemen, ihre Funktionsweise und welche Voraussetzungen diese jeweils haben. Entscheidend sind neben der Lage des Gebäudes (Verfügbarkeit von Fernwärme) auch der Heizwärmebedarf und die konkrete Ausstattung in den Wohnungen (Radiatorheizungen oder Fußbodenheizungen).
STROMVERSORGUNG (PHOTOVOLTAIK)
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dienen der dezentralen Stromerzeugung am eigenen Dach beziehungsweise auf einer Freifläche. Vor der Installation einer solchen Anlage sind sowohl rechtliche Themen (z.B. Bauordnung, Wohnungseigentumsgesetz) zu klären, als auch genau zu definieren, welchem Verwendungszweck die Anlage zukünftig dienen soll.
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Rechtliche Einordnung
Bei der Installation einer PV-Anlage handelt es sich um eine Änderung an allgemeinen Teilen des Hauses, da es zu einer Änderung der Außenhaut des Gebäudes kommt. Bei Mietobjekten ist die Zustimmung des jeweiligen Vermieters einzuholen, im Wohnungseigentum ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Ausnahmen bestehen seit 2022 nur für Reihenhäuser und Einzelgebäude im Wohnungseigentum. Zusätzlich sollte der jeweilige Wohnungseigentumsvertrag geprüft werden, ob darin möglicherweise bereits eine Zustimmung zu einer solchen Anlage enthalten ist.
In weiterer Folge sind abhängig von Bundesland, Aufstellungsort und Größe der Anlage unterschiedliche rechtliche Vorgaben einzuhalten. Jedenfalls ist bei allen PV-Anlagen eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach der Bauordnung zu prüfen (jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung). Bei Anlagen großen Anlagen ist möglicherweise ein Verfahren nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWOG) und auf Freiflächen ist möglicherweise auch eine Bewilligung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz notwendig.
BEISPIEL WIEN:
Baubewilligung bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von > 11m, ansonsten
Anzeigepflicht bei PV-Anlagen, soweit nicht sowieso bewilligungsfrei (siehe Pkt 2)
PV-Anlagen sind unter anderem bewilligungsfrei- auf Steildächern von Einfamilienhäusern
- auf Steildächern zu öffentlich nicht einsehbaren eigenen Gärten
- auf Schrägdächern parallel zur Dachneigung (ausg. Schutzzonen)
- auf Flachdächern mit geneigten PV-Modulen (Höhe max 1m von Dachkante bzw Attika überragt)
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Vorgaben hinsichtlich Brandschutz, Blendung und Statik sind jedenfalls einzuhalten siehe auch Merkblatt Photovoltaikanlagen der MA37
BEISPIEL NIEDERÖSTERREICH:
Anzeigepflicht bei PV-Anlagen auf Gebäuden in Schutzzonen und in erhaltungswürdigen Altortgebieten
Anzeigepflicht bei PV-Anlagen im Grünland mit Engpassleistung > 50kW
Alle sonstigen PV-Anlagen sind bewilligungs- anzeige- und meldefrei nach NÖ Bauordnung -
Nutzungskonzept
Im Rahmen der Planung einer PV-Anlage ist auch zu klären, wie die gewonnene Energie genutzt werden soll. Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Frage:
- Errichtung durch einen Mieter/Wohnungseigentümer für den Eigenverbrauch bzw. Einspeisung von Überschuss in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung
- Errichtung durch mehrere Mieter/Wohnungseigentümer für deren Eigenverbrauch bzw. Einspeisung von Überschuss in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung (gemeinschaftliche Erzeugungsanlage)
- Errichtung durch mehrere Mieter/Wohnungseigentümer für deren Eigenverbrauch bzw. Einspeisung von Überschuss in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung (als bzw als Teil einer Energiegemeinschaft)
- Errichtung durch Eigentümer / Wohnungseigentümergemeinschaft zur Versorgung von allgemeinen Teilen des Hauses und Gemeinschaftsanlagen (z.B. Aufzug, Pool, Warmwasserbereitung, ...)
- Errichtung durch Eigentümer / Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung
Alternativ kann eine geeignete Fläche auch an einen spezialisierten Dienstleister vermietet werden, der auf eigene Kosten eine PV-Anlage errichtet.
Best Practice Beispiele
In weiterer Folge wurden einige Beispiele zusammengestellt, wie in Liegenschaften ganz konkrete Probleme der Energiezukunft gelöst wurden. Diese sollen als Anstoß und Anregung dienen, wie die eigene Liegenschaft zukünftig mit Wärme versorgt werden könnte und wie wohnungseigene, meist fossile Wärmebereitungsgeräte ausgetauscht werden können.
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Smart Block Geblergasse - liegenschaftsübergreifende Wärmeversorgung
Es handelt sich hier um einen für Wien typischen Block aus Häusern mit jeweils eigenen, kleinen und zumeist versiegelten Innenhöfen. Es wurde eine neue zentrale Wärmeversorgung durch die Nutzung von Tiefenbohrungen verteilt auf mehrere Innenhöfe geschaffen, die mehrere Wärmepumpen versorgen. In einem ersten Projektschritt wurden zwei Liegenschaften des Blocks energetisch saniert und die Wohnungen zusätzlich mit neuen Flächenheizungen (Niedrigtemperatur) ausgestattet. Die Warmwasserbereitung erfolgt über Wärmetauscher in jeder Wohnung, die zusätzlich mit E-Patronen für höheren Warmwasserbedarf ausgestattet sind.
Projektbericht Anergienetz Geblergasse bei klimaaktiv
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Ende der Gasetagenheizung - Gemeinsame Wärmeversorgungsanlage durch Nutzung von alten Kaminen
Die GBV Sozialbau hat mit ihrer eigenen Haustechniktochter HOB ein Konzept erarbeitet, welches einen flexiblen Umstieg von dezentralen Gasetagenheizungen je Wohnung auf eine zentrale Wärmeversorgung auch mit nicht-fossilen Energieträgern ermöglicht. Die Innovation liegt in der Nutzung der in den Wohnungen vorhandenen Kamine, um durch diese neue, gedämmte Heizungsleitungen auf den Dachboden zu legen. Dort wird die Wärme zuerst von zentralen Gasbrennwertthermen und bei Erreichen eines Schwellwerts von anderen Heizformen wie Luft-Wärme-Pumpen, Fernwärme oder Geothermie übernommen. Zu Beginn des Projekts wird die Infrastruktur am Dachboden geschaffen und Wohnungen sukzessive nach Wunsch / bei Neuvermietung / bei Thermendefekt angeschlossen.
HOB - Agenda 2030 Konzept inkl BeispieldatenHOB - Agenda 2030 Konzept inkl Beispieldaten
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Energiegemeinschaften - gemeinschaftliche Erzeugung und gemeinschaftlicher Verbrauch
Durch das EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) sind seit 2022 neue Formen der gemeinschaftlichen Erzeugung und des gemeinschaftlichen Verbrauchs von Strom als Energiegemeinschaft möglich. Alle grundlegenden insb. rechtlichen Informationen dazu finden Sie bei der Aufsichtsbehörde e-control, sowie der österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Dabei wird insbesondere zwischen der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft (lokal, gleiches Netzgebiet) und der Bürgerenergiegemeinschaft (österreichweit) unterschieden. Über solche Energiegemeinschaften kann der Stromverbrauch oft lokal gedeckt werden und spart etwa Netzkosten. Ebenso ermöglichen solche Gemeinschaften auch die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur wie z.B. Stromspeicher.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Stand 17.01.2023 - dieser Artikel wird in unregelmäßigen Abständen ergänzt